Inhalt der 30-%-Regelung

Die 30-%-Regelung beinhaltet, dass Sie bestimmten Arbeitnehmern, ohne dass Sie einen Nachweis liefern müssen, maximal 30 % des Lohns einschließlich der Vergütung steuerfrei (spezifische Befreiung, siehe Vergütungen, Sachleistungen und Bereitstellungen) der extraterritorialen Kosten auszahlen dürfen. Stattdessen dürfen Sie auch 30/70 des Lohns ohne die Vergütung als steuerfreie Vergütung auszahlen. Dabei müssen Sie die Fachwissensanforderung berücksichtigen. Unter Lohn verstehen wir in diesem Zusammenhang Lohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis, für den Sie eine Lohnsteuererklärung einreichen.

Beispiel 1

Der Lohn einschließlich der Vergütung beträgt 60.000 €. Die steuerfreie Erstattung der extraterritorialen Kosten beträgt maximal 30 % x 60.000 € = 18.000 €.

Beispiel 2

Der Lohn einschließlich der Vergütung beträgt 48.000 €. Da der Lohn ohne die Vergütung mindestens 46.107 € betragen muss, können Sie maximal eine Vergütung in Höhe von 48.000  € - 46.107 € = 1.893 €.

Beispiel 3

Der Lohn ohne die Vergütung beträgt 43.000 €. Die steuerfreie Erstattung der extraterritorialen Kosten beträgt maximal 30/70 x 43.000 € = 18.429 €.

Wenn Sie mehr als den Höchstbetrag als Vergütung oder Sachleistung erstatten, dann ist dieser Mehrbetrag lohnsteuerpflichtig.

Wenn die nach vernünftigem Ermessen entstandenen, tatsächlichen Kosten mehr als 30/70 des Lohns betragen, dann können Sie sich auch dafür entscheiden, die tatsächlichen Kosten steuerfrei zu erstatten. Sie müssen dann allerdings Ihre Kosten nachweisen können.

Änderungen ab 2024

Ab 2024 beträgt die steuerfreie Erstattung höchstens 69.900 €. Und die Erstattung beträgt nicht mehr maximal 30% des Gehalts Ihres Arbeitnehmers während der gesamten Laufzeit des Bescheids.

Die steuerfreie Erstattung beträgt höchstens 69.900 €

Ihr Arbeitnehmer erhält die maximale Erstattung von 69.900 € bei einem Gehalt von 233.000 € oder mehr. Und wenn Ihr Arbeitnehmer die 30%-Regelung das ganze Jahr über anwendet. Wenn Ihr Arbeitnehmer die 30%-Regelung nur für einen Teil des Jahres anwendet, ist der Höchstfreibetrag niedriger. Sie berechnen den maximalen Erstattungsbetrag zeitproportional über den Teil des Jahres, in dem Ihr Arbeitnehmer die 30%-Regelung anwendet.

Für einige Arbeitnehmer gilt ein Übergangsrecht, bei dem die Kürzung des maximalen Erstattungsbetrags erst ab dem 1. Januar 2026 eintritt. Dieses Übergangsrecht gilt, wenn:

  • Sie für den Arbeitnehmer im letzten Lohnzeitraum des Jahres 2022 die 30%-Regelung angewendet haben und
  • der Arbeitnehmer in diesem Lohnzeitraum tatsächlich die 30%-Regelung angewendet hat und
  • der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung nach dem 31. Dezember 2022 nicht wieder in ein Beschäftigungsverhältnis eingetreten ist.

Für dieses Übergangsrecht gibt es keine “Unterbrechung”, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten einen neuen Arbeitgeber findet, und auf gemeinsamen Antrag die Beweisregel für die restliche Laufzeit gilt.

Die maximale Erstattung beträgt nicht mehr 30% über die gesamte Laufzeit

Ab dem 1. Januar 2024 hat Ihr Arbeitnehmer nur noch in den ersten 20 Monaten der Laufzeit Ihres Bescheids Anspruch auf eine maximale Erstattung von 30% des Gehalts. Für die 2. 20 Monate hat Ihr Arbeitnehmer Anspruch auf 20 %. Und in den 3. 20 Monaten auf 10%.

Für einige Arbeitnehmer gilt ein Übergangsrecht, bei dem die Kürzung des maximalen Erstattungsbetrags erst ab dem 1. Januar 2026 eintritt. Dieses Übergangsrecht gilt, wenn:

  • Sie für den Arbeitnehmer im letzten Lohnzeitraum des Jahres 2022 die 30 %-Regelung angewendet haben und
  • der Arbeitnehmer in diesem Lohnzeitraum tatsächlich die 30%-Regelung angewendet hat und
  • der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung nach dem 31. Dezember 2022 nicht wieder in ein Beschäftigungsverhältnis eingetreten ist.

Für dieses Übergangsrecht gibt es keine „Unterbrechung“, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten einen neuen Arbeitgeber findet, und auf gemeinsamen Antrag gilt für die restliche Dauer die Beweisregel.

Sonstige steuerfreie Vergütungen und Sachleistungen

Wenn Sie die 30-%-Regelung in Anspruch nehmen, können Sie außerdem für folgende Kosten steuerfreie Vergüten oder Sachleistungen erbringen (spezifische Befreiung):

  • die Umzugskosten und die Kosten für vorübergehende Lagerung und Transport des Hausrats
  • die Kosten für eine vorbereitende Reise des Arbeitnehmers zum Unternehmen in den Niederlanden
  • Schulgeld für eine internationale Schule oder für eine internationale Abteilung einer Schule
    Das ist der Fall, wenn:
    • die Ausbildung an der betreffenden (Abteilung der) Schule auf einem ausländischen System beruht
    • die Schule oder die Abteilung vor allem für Kinder entsandter Arbeitnehmer bestimmt ist

Hinweis!

Die 30-%-Regelung gilt auch für die Arbeitnehmerversicherungsbeiträge. Wenn der Arbeitnehmer in den Niederlanden für die Arbeitnehmerversicherung versichert ist, brauchen Sie für die spezifische Befreiung gemäß 30-%-Regelung keine Arbeitnehmerversicherungsbeiträge zu berechnen.

Für weitere Informationen über die 30-%-Regelung können Sie sich an das Ausland-Telefonhotline des Finanzamts wenden.

Lohnbuchhaltung und Lohnsteuererklärung

Für Arbeitnehmer, die die 30-%-Regelung in Anspruch nehmen, gelten dieselben administrativen Verpflichtungen wie für andere Arbeitnehmer. Wenn Sie die 30-%-Regelung anwenden, müssen Sie außerdem die Vergütungen und Sachleistungen berücksichtigen, die Sie neben der 30-%-Regelung bezahlt oder erbracht haben, da es nicht gestattet ist, neben der 30-%-Regelung auch für die tatsächlichen extraterritorialen Kosten steuerfreie Vergütungen oder Sachleistungen zu erbringen.

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