Sie entscheiden sich für die Einbehaltungspflicht

Wenn Sie in den Niederlanden nicht einbehaltungspflichtig sind, brauchen Sie weder Lohnsteuer noch Einheitsversicherungsbeiträge zu zahlen. Müssen einer oder mehrere Ihrer Arbeitnehmer für ihren Lohn in den Niederlanden Steuern oder Einheitsversicherungsbeiträge mithilfe  der Einkommenssteuererklärung zahlen? Dann können Sie sich trotzdem für die Einbehaltungspflicht entscheiden. Sie müssen für diese Arbeitnehmer in den Niederlanden eine Lohnbuchhaltung einrichten. Sie melden sich bei uns an mit dem Formular 'Anmeldung Unternehmen im Ausland'.

Wenn Sie freiwillig einbehaltungspflichtig sind, können Sie Regelungen in Anspruch nehmen, Regelungen in Anspruch nehmen, die für die Lohnsteuer gelten, z.B. die 30-%-Regelung. Aufgrund der 30-%-Regelung dürfen Sie maximal 30 % des Lohns einschließlich einer Erstattung der Aufenthaltskosten, die Ihrem Arbeitnehmer außerhalb seines Herkunftslandes entstehen, steuerfrei erstatten.

Hinweis!

Es ist nicht möglich, die Einbehaltungspflicht ausschließlich auf die Lohnsteuer oder ausschließlich auf den Einheitsversicherungsbeitrag anzuwenden.

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