Rentenregelungen

Rentenregelungen müssen im Allgemeinen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Im Rahmen einer Rentenregelung dürfen Sie (nahezu) ausschließlich Vorkehrungen treffen für:
    • eine lebenslange Altersrente für den Arbeitnehmer
      Als Ausgangspunkt gilt, dass der Arbeitnehmer im Alter von 68 Jahren nicht mehr berufstätig ist. Der Arbeitnehmer darf auch zu einem früheren Zeitpunkt in Rente gehen, aber dann müssen die Rentenleistungen neu berechnet werden, da Ihr Arbeitnehmer in diesem Fall niedrigere Leistungen erhält. Eine Neuberechnung ist nicht notwendig, wenn der Renteneintritt am 1. Tag des Monats ist, an dem der Arbeitnehmer 68 Jahre alt wird. Der Renteneintritt kann nur vorgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer zu dem Datum vollständig in Rente geht. Hört er nur teilweise auf, zu arbeiten, darf der Renteneintritt nur für den Teil vorgezogen werden, für den er nicht mehr erwerbstätig ist. Dazu gilt eine Ausnahme: Ein Arbeitnehmer, 5 Jahre bevor er das gesetzliche Rentenalter erreicht, vollständig früher in Rente gehen, auch wenn er weiterhin vollständig oder teilweise erwerbstätig ist.
    • eine Partnerrente, die nach dem Ableben des Arbeitnehmers an den (ehemaligen) Ehepartner oder den (ehemaligen) Partner ausbezahlt wird, mit dem der Arbeitnehmer einen gemeinsamen Haushalt geführt hat
      Die Partnerrente darf am 1. Tag des Monats beginnen, in dem der Arbeitnehmer verstorben ist.
    • eine Waisenrente, die nach dem Ableben des Arbeitnehmers an eigene oder Pflegekinder unter 30 Jahren ausbezahlt wird
      Die Waisenrente darf am 1. Tag des Monats beginnen, in dem der Arbeitnehmer verstorben ist.
    • eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die nach gesellschaftlichen Maßstäben angemessen ist und ausbezahlt wird, wenn die Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers mehr als 1 Jahr gedauert hat
    • eine Hinterbliebenenüberbrückungsrente, die – als Ausgleich für entgangene Anw/AOW-Leistungen – zusätzlich zur Partnerrente ausbezahlt werden kann, bis der Partner das gesetzliche Rentenalter erreicht, sofern diese Rente sofort nach dem Verscheiden des Arbeitnehmers oder nach dem Ende der Anw-Leistung beginnt
      Die Hinterbliebenenüberbrückungsrente kann auch zusätzlich zur Waisenrente ausbezahlt werden.
  • In diese Regelung müssen Sie unter anderem aufnehmen, dass Ihr Arbeitnehmer die Rentenansprüche nicht abkaufen, veräußern, beleihen oder aufgeben kann, es sei denn, dies ist laut Rentenrecht gestattet.
  • Die Rente muss bei einem gesetzlich anerkannten Versicherer versichert sein. Siehe auch 'Anerkannter Rentenversicherer'.
  • Die Rente muss unter Berücksichtigung des Renteneintrittsalters im Rahmen der gesetzlich festgelegten Grenzwerte bleiben:
    • Bei einem Durchschnittseinkommensmodell werden pro Beschäftigungsjahr maximal 1,875 % des rentenrelevanten Lohns an Altersrente aufgebaut, bei einem Letzteinkommensmodell maximal 1,657 %.
    • Für beitragsorientierte Modelle gilt ein anderes Aufbauverfahren. In diesem Fall wird ein Jahresbeitrag anstelle einer jährlichen Ansparrate festgelegt.
  • Alle vorstehend genannten Grenzwerte werden unter Berücksichtigung der AOW-Leistungen (normalerweise einschließlich des so genannten AOW-Freibetrags) festgelegt. Neben der kollektiven – obligatorischen – Rentenregelung darf eine Regelung innerhalb der geltenden Grenzen individuelle Module enthalten, über die der Arbeitnehmer selbst entscheiden darf.
  • Wenn Ihr Arbeitnehmer Erziehungs-, Forschungs-, Studien-, oder Krankheitsurlaub nimmt, darf er in diesem Zeitraum Rentenansprüche erwerben, solange er angestellt ist.
  • Außerdem darf Ihr Arbeitnehmer eine Partnerrente gegen eine Altersrente bzw. eine Altersrente gegen eine Partnerrente eintauschen, die zu einem späteren oder früheren Zeitraum beginnt.
  • Das Renteneintrittsdatum darf bis spätestens 5 Jahre nach dem Erreichen des AOW-Alters aufgeschoben werden. Der Arbeitnehmer braucht dafür während dieser 5 Jahre nicht in einem Arbeitsverhältnis gearbeitet zu haben.
  • Sie dürfen die Renten im Verhältnis 100:75 variabel auszahlen. Bei variabler Auszahlung muss die Variationshöhe und der Zeitraum, in dem die Leistungen in Höhe variieren, spätestens zum Beginn des Leistungsbezugs feststehen.
  • Neben der Variabilisierung von 100:75 können die Leistungen auch um einen Betrag variieren, der dem Doppelten der Leistungen entspricht, die für Verheiratete ohne Zuschlag gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 5 des niederländischen Altersversorgungsgesetzes für diese Jahre gelten, zuzüglich des Urlaubsgeldes.
  • Die Höhe der Renten darf auch hinsichtlich der Höhe variieren, die zum Zeitpunkt des Renteneintritts der Ausgangspunkt war. Es geht dabei um höhere oder niedrigere Rentenbezüge wegen der aufgetretenen Entwicklung der Lebenserwartung, der erzielten Sterblichkeitsergebnisse oder Anlagerendite.
  • Zum 1. Januar 2023 darf der rentenfähige Lohn nicht höher als 128.810 € sein. Für Einkommen über diesem Betrag können Sie eine Netto-Rente anbieten (siehe auch 'Netto-Rente'). Für Arbeitnehmer, die Teilzeit arbeiten, wird der Betrag in Höhe von 128.810 € proportional weniger.

Anerkannter Rentenversicherer

Rentenversicherer sind:

  • ein Rentenfonds
  • ein Versicherer im Sinne von Art. 1:1 des Gesetzes über die Finanzaufsicht (Wet op het financieel toezicht)
    Für die Körperschaftssteuer muss der Versicherer die Rentenverpflichtung zum inländischen Unternehmensvermögen addieren.
  • ein Altersversorgungsträger
  • eine nicht in den Niederlanden ansässige Organisation, die eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
    • Die Organisation wurde vom zuständigen Ministerium anerkannt.
    • Die Organisation versicherte die Rente bereits in einem Zeitraum, in dem der (ehemalige) Arbeitnehmer nicht in den Niederlanden wohnte oder arbeitete und diese Rente anschließend bei diesem Versicherer fortsetzte.

Netto-Rente

Zum 1. Januar 2023 beträgt der rentenfähige Lohn maximal 128.810 €. Ihr Arbeitnehmer kann unter Anwendung des EET-Steuermodells  (Steuermodell, in dem die Beiträge steuerbefreit sind, das Investitionseinkommen steuerbefreit ist und die Leistungen besteuert werden) über diesem Betrag keine 'normale' Rente mehr aufbauen. Ihr Arbeitnehmer kann für das Einkommen über 128.810 € jedoch eine Netto-Rente aufbauen. Diese Netto-Rente muss er aus dem Netto-Lohn ersparen. Das Sparen der Netto-Rente ist nur in der Form einer verfügbaren Beitragsregelung möglich. Die Nettostaffel wurden in Anlage VII des politischen Entscheidungsdokuments vom 20. Dezember 2019, Nr. 2019-21333 veröffentlicht.

Hinweis!

Beiträge, die Sie als Arbeitgeber zur Netto-Rentenregelung Ihres Arbeitnehmers leisten, müssen Sie von netto in brutto umrechnen, sodass nach der Einbehaltung und Bezahlung der Lohnabgaben ein Nettobeitrag übrig bleibt. Das gilt sowohl für Arbeitgeberbeiträge zur Prämie als für Kostenzuschüsse.

Anerkennung einer Rentenregelung

Auch wenn Sie eine Regelung haben, die nicht alle Anforderungen einer Rentenregelung erfüllt, können das Finanzministerium und das Ministerium für Soziales und Beschäftigung diese Regelung unter bestimmten Bedingungen als Rentenregelung anerkennen. Sie können einen Antrag auf Anerkennung einer Regelung als Rentenregelung an das Finanzministerium senden:
Ministerie van Financiën
Postbus 20201
NL-2500 EE Den Haag
die Niederlande

Hinweis!

Wenn Sie Zweifel haben, ob es sich bei einer Regelung um eine Rentenregelung handelt, wenden Sie sich an uns.

AOW-Eintrittsalter und Renteneintrittsalter

Zum 1. Januar 2023 die Altersgrenze für das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters ist 66 Jahre und 10 Monate.

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