Wohnen in den Niederlanden - ausländische Einkünfte

Wohnen Sie in den Niederlanden und haben Einkünfte aus einem anderen Land? Dann müssen Sie diese Einkünfte in den Niederlanden versteuern. Aber nicht immer müssen Sie in den Niederlanden Einkommensteuer auf diese Einkünfte zahlen.

Auf dieser Seite:

  • In welchem Land zahle ich Steuern?

    Wenn Sie in den Niederlanden wohnen, müssen Sie hier Ihr Welteinkommen in Ihrer Steuererklärung angeben. Ihr Welteinkommen ist Ihr niederländisches und Ihr nicht-niederländisches Einkommen zusammen. Sie geben dieses Einkommen in den Niederlanden an, aber das bedeutet nicht, dass Sie in den Niederlanden immer Einkommensteuer darauf zahlen müssen.

    Mehr dazu erfahren Sie unter Zahle ich doppelte Steuern, wenn ich Einkünfte aus 2 Ländern habe?

  • Vereinbarungen mit anderen Ländern

    Die Niederlande haben mit vielen Ländern Steuerabkommen und Regelungen. In diesen Abkommen ist festgelegt, welches Land bestimmte Einkünfte versteuern darf. Wenn Sie jedoch Einkünfte aus einem Land erhalten, das kein Steuerabkommen mit den Niederlanden geschlossen hat, dann müssen Sie nicht automatisch in den Niederlanden Einkommensteuer zahlen. Sie sind dann abzugsberechtigt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

    Mehr dazu erfahren Sie unter Übersicht der Vertragsländer
  • Abzug zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung

    Um zu vermeiden, dass Sie in mehreren Ländern Einkommensteuer auf dieselben Einkünfte zahlen, können Sie in den Niederlanden einen Abzug zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erhalten. Die Höhe Ihres Abzugs wird Ihnen bei der Steuererklärung angezeigt.

    Mehr dazu erfahren Sie unter Zahle ich doppelte Steuern, wenn ich Einkünfte aus 2 Ländern habe?

  • Sie sind im Inland steuerpflichtig: Abzug möglich

    Sie sind im Inland steuerpflichtig, wenn Sie in den Niederlanden wohnen. Wenn Sie nicht-niederländische Einkünfte haben, können Sie einen Abzug zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erhalten.

  • Sie sind im Ausland steuerpflichtig: kein Abzug

    Sind Sie ein ausländischer Steuerpflichtiger oder ein qualifizierter ausländischer Steuerpflichtiger? Dann können Sie keinen Abzug zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bekommen. Bitte geben Sie in Ihrer Steuererklärung nur die Einkünfte an, die in den Niederlanden zu versteuern sind. Für niederländische Einkünfte, die Sie in den Niederlanden nicht versteuern müssen, können Sie in Ihrer Steuererklärung eine Steuerbefreiung beantragen.

    Beispiel

    Sie leben in Belgien und arbeiten für denselben Arbeitgeber teilweise in den Niederlanden und teilweise in Belgien. Sie erhalten insgesamt 50.000 € an Lohn, für den Ihr Arbeitgeber in den Niederlanden Lohnabgaben abgeführt hat. Sie haben mit Ihren Tätigkeiten in Belgien einen Betrag von 20.000 € verdient. Sie geben dann in Ihrer Einkommensteuererklärung Ihren vollständigen Lohn von 50.000 € an. Und Sie geben in der dafür vorgesehenen Rubrik an, dass die Niederlande auf ein Einkommen von 20.000 € keine Abgaben erheben dürfen.

    Verdienen Sie in Belgien 5.000 €? Und erhalten Sie für Ihre Arbeit in den Niederlanden 45.000 €? Dann sind Sie ein qualifizierter ausländischer Steuerpflichtiger, weil mindestens 90% Ihres Welteinkommens in den Niederlanden steuerpflichtig sind (45.000 € / 50.000 € x 100 = 90%). Auch in diesem Fall geben Sie Ihren vollständigen Lohn von 50.000 € an und beantragen dann eine Befreiung für 5.000 €.

  • Rückstellungsregelung

    Ist der Abzug zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in einem Jahr höher als die Steuern, dann gilt die Rückstellungsregelung.

    Wie funktioniert die Rückstellungsregelung?

    Der Abzug zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung darf die Einkommensteuer in einer Box nicht überschreiten. Geben Sie in Ihrer Steuererklärung einen Abzugsposten an, aber haben Sie durch diesen Abzugsposten keinen Steuervorteil? Dann können Sie die Rückstellungsregelung nutzen.

    Sie erhalten von uns einen Bescheid mit dem Betrag Ihres ausländischen Einkommens, der bei der Berechnung des Abzugs in einem Folgejahr berücksichtigt wird. Sie können mehr als 1 Bescheid bekommen: Zum Beispiel einen Bescheid für Box 1 und einen Bescheid für Box 3.

    Wir wenden die Rückstellungsregelung automatisch an. Sie müssen diese Regelung nicht selbst beantragen. Welcher Betrag für die Rückstellungsregelung verfügbar ist, können Sie schriftlich in einem Brief anfordern. Senden Sie Ihren Brief an:

    Belastingdienst/kantoor Eindhoven
    Postbus 90056
    5600 PJ Eindhoven

    Beispiel: Rückstellungsregelung in Box 1

    Berechnung des Abzugs zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in Box 1:
    Ihr Einkommen umfasst 27.226 € an Lohneinkommen aus Deutschland und 4.536 € an negativen Einkünften aus einem Eigenheim. Ihr steuerpflichtiges Einkommen aus Arbeit und Wohnung (Box 1) beträgt dann 27.226 € - 4.536 € = 22.690 €. Darauf zahlen Sie 944 € an Einkommensteuer.

    Auf Ihr Lohneinkommen aus Deutschland zahlen Sie in Deutschland Steuern. In den Niederlanden sind Sie abzugsberechtigt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. In diesem Fall würde der Abzug betragen: 27.226 €/ 22.690 € x 944 € = 1.133 €. Da Sie jedoch nur 944 € an Einkommensteuer auf Ihr steuerpflichtiges Einkommen zahlen, beträgt der Abzugsbetrag auch 944 €. Das ist der Höchstbetrag des Abzugs.

    Das negative Einkommen aus einem Eigenheim führt in diesem Beispiel nicht zu einem Steuervorteil. Daher wird dieser Betrag (4.536 €) zurückgestellt. Haben Sie in Zukunft Einkünfte in Box 1, für die Sie in den Niederlanden Einkommensteuer zahlen müssen, wird auf den reservierten Betrag nachträglich ein Abzug zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gewährt. Daraufhin erhalten Sie eine Steuerrückerstattung. Das nennen wir die Rückstellungsregelung.