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Begriffsübersicht
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Begriffsübersicht für Unternehmen
- Abgabenermäßigung
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Abgabenermäßigung
Die Abgabenermäßigung entspricht dem Betrag, der im Rahmen der kombinierten Einkommenserhebung von der Steuer abgezogen wird.
- Abkommen
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Abkommen
Ein Abkommen beinhaltet die Vereinbarung mindestens zweier Länder über die Zuteilung des Anspruchs auf Besteuerung mit dem Ziel, eine Doppelbesteuerung bestimmter Einkünfte zu vermeiden. Die beteiligten Vertragspartner legen in dem Abkommen fest, auf welche Weise die Steuerhoheit zwischen den Vertragsstaaten geregelt werden soll. Die Niederlande haben mit einer großen Anzahl von Ländern Abkommen geschlossen, sowohl auf dem Gebiet der Besteuerung als auch im Hinblick auf das Sozialversicherungsrecht.
- Aufschubbescheid
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Aufschubbescheid
Ein Aufschubbescheid ist eine Steuerbescheid, in dem über bestimmte zurückgestellte Einkommensbestandteile Steuern erhoben werden, für die jedoch ein vorläufiger Zahlungsaufschub gilt. Die laut Aufschubbescheid über die zurückgestellten Einkommensbestandteile zu leistenden Steuern werden gesondert berechnet und festgelegt. Der Zahlungsaufschub gilt, so lange die mit dem Aufschubbescheid verbundenen Auflagen eingehalten werden. Werden die Auflagen nicht länger erfüllt, zum Beispiel weil eine Rentenversicherung nach der Auswanderung ausgelöst wurde, werden die im Aufschubbescheid angegebenen Steuern fällig.
- Beitragseinkommen
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Beitragseinkommen
Die Höhe der Sozialbeiträge wird anhand des Beitragseinkommens berechnet. Das Beitragseinkommen errechnet sich aus dem zu versteuernden Einkommen in Box 1, der Beitragsbemessungsgrundlage. Dazu wird auch das im Ausland bezogene Einkommen gerechnet, und zwar auch dann, wenn dieses nicht in den Niederlanden versteuert wird.
- Beiträge zu den Arbeitnehmerversicherungen
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Beiträge zu den Arbeitnehmerversicherungen
Die Arbeitnehmerversicherungensind speziell für Arbeitnehmer vorgesehen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig sind. Die Beiträge zu den Arbeitnehmerversicherungen werden direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Beiträge sind für die Deckung der folgenden Versicherungen vorgesehen:
- das Erwerbsunfähigkeitsgesetz (WAO oder WIA)
- das Arbeitslosengesetz (WW)
- das Krankengeldgesetz (ZW)
Die Arbeitnehmerversicherungen bieten Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf bestimmte Leistungen oder Bezüge. Das UWV ist für die Durchführung von Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Krankheit zuständig.
- Eigenheimpauschale
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Eigenheimpauschale
Bei der Eigenheimpauschale handelt es sich um einen Aufschlag, der anhand eines gesetzlich festgelegten Prozentsatzes für die betreffende Immobilie berechnet wird und zum Einkommen auf Arbeit und Wohneigentum hinzugerechnet werden muss. Sie entspricht einem bestimmten Prozentsatz des Immobilienwertes. Der Immobilienwert wird in Übereinstimmung zum Gesetz über den Immobilienschätzwert (Wet waardering onroerende zaken, kurz WOZ) festgelegt.
- Einbehaltungspflicht
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Einbehaltungspflicht
Wenn ein Arbeitgeber oder Leistungsträger einem Arbeitnehmer oder Leistungsempfänger Lohn oder Gehalt zahlt oder sonstige Leistungen gewährt, ist er verpflichtet, über den entsprechenden Betrag Lohnsteuer und Sozialbeiträge (die so genannten Lohnabgaben) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Arbeitgeber, die zum Einbehalten und Abführen von Lohnabgaben verpflichtet sind, werden als einbehaltungspflichtig bezeichnet. Die Verpflichtung zum Einbehalten und Abführen von Lohnabgaben liegt bei dem Arbeitgeber, der einem anderen Unternehmen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, also beim Vermittler, Verleiher usw.
- Einkünfte aus Arbeit und Wohneigentum
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Einkünfte aus Arbeit und Wohneigentum
Bei Einkünften aus Arbeit und Wohneigentum handelt es sich um den Gesamtbetrag aus:
- dem zu versteuernden Gewinn aus Unternehmen
- den zu versteuernden Lohn- und Gehaltseinkünften
- dem zu versteuernden Ergebnis aus sonstigen Tätigkeiten
- den zu versteuernden regelmäßigen Bezügen und Leistungen
- den zu versteuernden Einkünften aus Wohneigentum
- negativen Aufwendungen für Vorsorgeleistungen
- negativen personengebundenen Abzugsposten
Von diesem Betrag werden abgezogen:
- Aufwendungen für Vorsorgeleistungen
- Kinderbetreuungskosten
- der personengebundene Abzug
- Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung
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Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung
Bei Einkünften aus einer wesentlichen Beteiligung handelt es sich um den Gesamtbetrag aus:
- Vorteilen, die sich aufgrund von Anteilen oder Genussscheinen (reguläre Vorteile) aus einer wesentlichen Beteiligung ergeben, abzüglich der damit verbundenen abzugsfähigen Kosten; sowie aus
- Vorteilen, die sich aus der Veräußerung der unter die wesentliche Beteiligung fallenden Anteile oder Genussscheine bzw. aus der Veräußerung eines Teils der mit den Anteilen oder Genussscheinen verbundenen Rechte (Veräußerungsvorteil) ergeben, abzüglich der damit verbundenen abzugsfähigen Kosten;
sowie abzüglich des personengebundenen Abzugs.
- Einwanderung
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Einwanderung
Von einer Einwanderung ist dann die Rede, wenn Sie sich in einem anderen Land außerhalb Ihres Heimatlandes niederlassen in der Absicht, dort Ihren ständigen Wohnsitz einzurichten.
- Einwohner der Niederlande
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Einwohner der Niederlande
Alle Personen, die in den Niederlanden wohnhaft sind, werden als Einwohner der Niederlande betrachtet. Ob im Einzelfall von einem Wohnsitz in den Niederlanden die Rede ist, wird vom Finanzamt anhand der jeweiligen Umstände und Zusammenhänge geklärt, die für den Betroffenen von Bedeutung sind. Darunter ist neben der Dauer des Aufenthalts in den Niederlanden auch die Frage nach dem Lebensmittelpunkt, dem Aufenthaltsort der Familie, dem Arbeitsplatz und den Absichten des Betroffenen usw. zu verstehen.
- Entleiher
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Entleiher
Unter Entleiher ist im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung jede in den Niederlanden ansässige (Rechts-) Person zu verstehen, die vorübergehend auf einen oder mehrere Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland zurückgreift, vorausgesetzt, die Arbeitnehmer wurden von einem Vermittler zur Verfügung gestellt.
- Fahrtenbuch
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Fahrtenbuch
Im Fahrtenbuch sind alle mit dem Geschäftsfahrzeug unternommenen Fahrten - sowohl privater als auch geschäftlicher Art - aufzuzeichnen. Das Fahrtenbuch muss dabei bestimmten Kriterien entsprechen.
- Fiktive Veräußerung
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Fiktive Veräußerung
Eine fiktive Veräußerung ist eine Rechtshandlung bzw. ein Rechtsakt, bei dem die Veräußerung nur theoretisch angenommen wird, jedoch von Gesetz wegen dennoch als Veräußerung eingestuft wird.
- Inländischer Steuerpflichtiger
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Inländischer Steuerpflichtiger
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in den Niederlanden haben, werden Sie vom Finanzamt als inländischer Steuerpflichtiger eingestuft.
- Kombinierte Abgabenermäßigung
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Kombinierte Abgabenermäßigung
Die kombinierte Abgabenermäßigung entspricht dem Gesamtbetrag aller Abgabenermäßigungen, also der Abgabenermäßigung für die Einkommenssteuer, der Abgabenermäßigung für die Allgemeine Altersrentenversicherung (AOW), der Abgabenermäßigung für die Allgemeine Hinterbliebenenrentenversicherung (Anw) sowie der Abgabenermäßigung für das Allgemeine Gesetz Besondere Krankheitskosten (AWBZ).
- Kombinierte Einkommenserhebung
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Kombinierte Einkommenserhebung
Die kombinierte Einkommenserhebung entspricht dem Betrag an Steuern und Sozialbeiträgen, die über das in Box 1, 2 und 3 zu versteuernde Einkommen nach Anwendung der geltenden Regelungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung sowie laut Artikel 10, Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Finanzierung der Sozialversicherungen vom Steuerpflichtigen zu leisten sind.
- Lohnabgaben
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Lohnabgaben
Bei den Lohnabgaben handelt es sich um eine vorläufige Erhebung der vom Steuerpflichtigen zu leistenden Einkommenssteuer und Sozialabgaben. Für die Erhebung der Lohnsteuern und Sozialabgaben ist das niederländische Finanzamt zuständig. Lohnsteuer und Sozialabgaben werden auch gemeinsam als Lohnabgaben bezeichnet, da sie in einem Betrag vom einbehaltungspflichtigen Arbeitgeber bzw. Leistungsträger einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden.
- Lohnsteuer
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Lohnsteuer
Bei den Lohnabgaben handelt es sich um eine vorläufige Erhebung der vom Steuerpflichtigen zu leistenden Einkommenssteuer und Sozialabgaben. Für die Erhebung der Lohnsteuern und Sozialabgaben ist das niederländische Finanzamt zuständig. Lohnsteuer und Sozialabgaben werden auch gemeinsam als Lohnabgaben bezeichnet, da sie in einem Betrag vom einbehaltungspflichtigen Arbeitgeber bzw. Leistungsträger einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden.
- Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen
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Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen
Für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen gilt eine Sonderregelung. Danach muss für die Privatnutzung des Fahrzeugs ein bestimmter Aufschlag zum Einkommen hinzugerechnet werden. Diese Regelung gilt auch für selbständige Unternehmer, die ein Fahrzeug des Unternehmens für private Zwecke nutzen. Die Höhe des Aufschlags hängt vom Umfang der Privatnutzung ab. Der Aufschlag beträgt jedoch mindestens 0 bis 25% des regulären Fahrzeugwertes. Ist der Wert der Privatnutzung höher als der mit Hilfe des gesetzlichen Prozentsatzes berechnete Aufschlag, muss der höhere Wert berücksichtigt werden.
- Rückstellungsregelung
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Rückstellungsregelung
Wenn Ihr Einkommen (fast) ausschließlich im Ausland der Besteuerung unterliegt, können Sie unter Umständen nicht alle in den Niederlanden geltenden Abzugsposten vollständig nutzen und bekommen daher auch keine Rückerstattung für eventuell zu viel geleistete Einkommenssteuern. Die betreffenden Abzugsposten werden in dem Fall zurückgestellt. Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder Einkünfte erzielen, die in den Niederlanden unter die Einkommenssteuer fallen, wird der zurückgestellte Betrag in dem betreffenden Jahr als Abzug zur Vermeidung von Doppelbesteuerung mit der dann fälligen Einkommenssteuer verrechnet. Die Steuern werden also zu einem späteren Zeitpunkt erstattet oder um den betreffenden Betrag verringert. Dies ist die so genannte Rückstellungsregelung (stallingsregeling).
- Sozialbeiträge
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Sozialbeiträge
Die Beiträge zu den allgemeinen Sozialversicherungenen auch Volksversicherungen genannt, werden wie die Lohnsteuer direkt vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten. Der Arbeitgeber, der den Lohn an den Arbeitnehmer auszahlt, ist daher verpflichtet, die zu leistenden Sozialbeiträge direkt vom Lohn des Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Zu den allgemeinen Sozialversicherungen zählen:
- die Allgemeine Altersrentenversicherung (AOW)
- die Hinterbliebenenrentenversicherung (Anw)
- das Allgemeine Kindergeldgesetz (AKW)
- das Allgemeine Krankenversicherungsgesetz Besondere Krankheitskosten (AWBZ)
Für die Ausführung der Mehrzahl dieser Versicherungen ist die Sociale Verzekeringsbank (SVB) zuständig. Die SVB ist jedoch weder für die Erhebung noch den Einzug von Beiträgen verantwortlich (dafür ist das Finanzamt zuständig), sie regelt ausschließlich die Durchführung der genannten Versicherungen.
- Sozialversicherungsabkommen
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Sozialversicherungsabkommen
Ein Sozialversicherungsabkommen ist eine Vereinbarung mindestens zweier Länder, in dem festgelegt ist, nach welcher Methode das im Einzelfall zuständige Sozialversicherungsrecht festgelegt werden soll.
- Steuerliche Partner
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Steuerliche Partner
In folgenden Fällen werden Sie vom Finanzamt als steuerliche Partner eingestuft:
- Sie sind verheiratet, es sei denn, Sie leben von Ihrem Partner dauerhaft getrennt.
- Sie leben in einer beim Standesamt eingetragenen Partnerschaft, es sei denn, Sie leben von Ihrem Partner dauerhaft getrennt.
- Sie leben mit einem unverheirateten, volljährigen Partner zusammen und möchten beide als steuerliche Partner eingestuft werden. Dazu müssen Sie jedoch einige Kriterien erfüllen:
- Sie führen in einem Kalenderjahr mindestens sechs Monate lang ununterbrochen einen gemeinsamen Haushalt.
- Sie sind in diesem Zeitraum beide unter der gleichen Anschrift beim Einwohnermeldeamt gemeldet.
- Sie sind im betreffenden Zeitraum beide mindestens 18 Jahre alt. Wohnen Sie als Elternteil mit Ihrem Kind zusammen, müssen Sie zu Anfang des Kalenderjahres beide mindestens 27 Jahre alt sein.
- Stichtag
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Stichtag
Bei der Besteuerung von Vermögenswerten in Box 3 sind bestimmte Stichtage zu berücksichtigen. Stichtage ist normalerweise der 1. Januar und der 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Die Stichtage ändern sich jedoch dann, wenn im Hinblick auf die inländische Steuerpflicht Änderungen auftreten, bzw. bei Geburt und Tod oder wenn von einer Ein- oder Auswanderung die Rede ist.
- Verleiher
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Verleiher
Unter Verleiher ist im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung jede im Ausland ansässige (Rechts-) Person zu verstehen, die dem niederländischen Arbeitsmarkt Arbeitskräfte zur Verfügung stellt. Darunter fallen sowohl Personalagenturen, die sich auf Zeitarbeitskräfte spezialisiert haben, als auch Arbeitgeber, die dem niederländischen Arbeitsmarkt gelegentlich einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellen.
- Verlustvortragsregelung
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Verlustvortragsregelung
Die Verlustvortragsregelung fällt in die Sparte des Abzuges zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Auf Grund der Verlustvortragsregelung kann ein Steuervorteil aus einem früheren Jahr Ihren Abzug zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einem späteren Jahr verringern.
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Wenn Sie sich für die Behandlung als inländischer Steuerpflichtiger entscheiden, müssen Sie Ihr Welteinkommen deklarieren. Dann führen Sie in den Niederlanden auf bestimmte Einkommensbestandteile aus dem Ausland weniger Steuern ab. Das nennt sich Abzug zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.
Negative Auslandseinnahmen
Die Verlustvortragsregelung gilt für Situationen, in denen Ihre Auslandseinnahmen aus Arbeit und Wohneigentum in einem bestimmten Jahr negativ sind (der Betrag an Abzugsposten ist bei Ihnen höher als der Betrag an Einnahmen). Diese negativen Einnahmen verringern in dem Jahr Ihr Welteinkommen aus Arbeit und Wohneigentum. Dadurch genießen Sie einen Steuervorteil in den Niederlanden.
Dieser Steuervorteil kann in einem darauf folgenden Jahr “rückgängig gemacht werden“. Ihre negativen Auslandseinkünfte werden auf das nächste Jahr vorgetragen und vermindern dann den Abzug zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.
Beispiel
Situation 2007
- Sie stehen in den Niederlanden im Arbeitsverhältnis und leben in Deutschland.
- Ihr niederländisches Gehalt beträgt € 30.000.
- Sie haben Anspruch auf Abzug von Hypothekenzinsen für Ihre Wohnung in Deutschland in Höhe von € 5.000. Dieser Abzug wird bei der Berechnung Ihres Welteinkommens mit berücksichtigt.
- Sie entscheiden sich dafür, als inländischer Steuerpflichtiger behandelt zu werden.
Besteuerung in den Niederlanden: € 30.000 - € 5000 = € 25.000. Ihre Gesamteinkünfte, die auf Grund des Steuerabkommens Deutschland zugeordnet wird, ist negativ (€ 5.000 an Abzug für Hypothekenzinsen in Deutschland). Dieser negative Betrag von € 5.000 wird dann (auf Antrag rückgängig gemacht und auf 2008) vorgetragen.
Situation 2008
- Sie beziehen aus den Niederlanden eine Altersrente in Höhe von € 25.000.
- Sie haben Anspruch auf Abzug von Hypothekenzinsen in Höhe von € 4.000 für Ihre Wohnung in Deutschland.
- Sie entscheiden sich für die Behandlung als inländischer Steuerpflichtiger.
- Besteuerung in den Niederlanden: € 25.000 - € 4.000 = € 21.000.
Ihre Gesamteinkünfte, die auf Grund des Steuerabkommens Deutschland zugeordnet werden können, betragen ebenfalls € 21.000 (die Privatrente und die negativen Einkünfte aus dem Wohneigentum in Deutschland).
Ohne die Verlustvortragsregelung müsste Ihnen das niederländische Finanzamt einen Abzug zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einräumen, der auf den € 21.000 an Einkünften basiert, die Deutschland zuzuordnen sind.
Durch die Verlustvortragsregelung werden Ihre negativen Auslandseinkünfte von 2007 auf 2008 vorgetragen. Die Gesamteinkünfte, die auf Grund des Steuerabkommens Deutschland zugeordnet werden, betragen somit € 21.000 - € 5.000 = € 16.000.
Niedrigerer Abzug
Durch die Verlustvortragsregelung gewährt das niederländische Finanzamt somit einen niedrigeren Abzug zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Der Abzug basiert damit auf € 16.000 und nicht auf den € 21.000 an Einkünften, die Deutschland zugeordnet werden.
- Weltweit bezogenes Einkommen
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Weltweit bezogenes Einkommen
Das weltweit bezogene Einkommen ist aus allen Einkünften zusammengesetzt, die in Box 1, 2, und 3 weltweit bezogen wurden. Die Grundlage für die Berechnung der Einkünfte bilden die Regelungen des niederländischen Steuersystems. Zum weltweit bezogenen Einkommen zählen auch solche Einkünfte, die vom niederländischen Staat aufgrund (inter)nationaler Bestimmungen nicht besteuert werden dürfen. Dabei ist zum Beispiel an Einkünfte aus Arbeit, Gewinn aus Unternehmen oder Vermögenswerte im Ausland zu denken.
- Wesentliche Beteiligung
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Wesentliche Beteiligung
Von einer wesentlichen Beteilung ist unter anderem dann die Rede, wenn Sie - eventuell gemeinsam mit Ihrem Partner - direkt oder indirekt den folgenden Kriterien entsprechen:
- Sie besitzen mindestens 5% des gezeichneten Aktienkapitals in Form von Anteilen oder Optionen an einer niederländischen Gesellschaft, deren Kapital in Aktien aufgeteilt ist.
- Sie besitzen Genusscheine, die auf mindestens 5% des Gewinns bzw. des Liquidationserlöses bezogen sind.
- Sie verfügen über mindestens 5% der Stimmanteile der Hauptversammlung eines Kooperationsverbands.
- Wohneigentum
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Wohneigentum
Von einer wesentlichen Beteilung ist unter anderem dann die Rede, wenn Sie - eventuell gemeinsam mit Ihrem Partner - direkt oder indirekt den folgenden Kriterien entsprechen:
- Sie besitzen mindestens 5% des gezeichneten Aktienkapitals in Form von Anteilen oder Optionen an einer niederländischen Gesellschaft, deren Kapital in Aktien aufgeteilt ist.
- Sie besitzen Genusscheine, die auf mindestens 5% des Gewinns bzw. des Liquidationserlöses bezogen sind.
- Sie verfügen über mindestens 5% der Stimmanteile der Hauptversammlung eines Kooperationsverbands.
- Zweitwohnung
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Zweitwohnung
Eine Zweitwohnung ist eine Immobilie, die nicht als Haupt- oder Erstwohnsitz genutzt wird. Wenn Ihnen diese (Zweit-) Wohnung jährlich zu mehr als 30% zur Verfügung steht und in den Niederlanden liegt, müssen Sie in Box 3 den entsprechenden Immobilienschätzwert (WOZ-waarde) angeben. Steht Ihnen die Immobilie zu weniger als 30% zur Verfügung oder liegt die Immobilie im Ausland, geben Sie in Box 3 hingegen der Wert der betreffenden Immobilie im Wirtschaftsverkehr an.
