Beschränkte Steuerpflicht

Wenn Sie beschränkt steuerpflichtig sind, dann werden nur die Einkünfte bei der Steuer berücksichtigt, für die in den Niederlanden Steuern erhoben werden dürfen. Sie können keinen steuerlichen Partner haben.

Kein steuerlicher Partner

Da Sie keinen steuerlichen Partner haben, besteuern wir nur Ihren eigenen Teil der Einkommens- und Abzugsposten. Wenn Sie zum Beispiel ein Beschäftigungsverhältnis haben, ist das Ihr Gehaltseinkommen. Manche Einkommens- und Abzugsposten können mehreren Personen zugerechnet werden. Das kann eine Ferienwohnung in den Niederlanden oder ein gemeinsames Bankkonto sein. Diese Posten werden in Übereinstimmung mit dem jeweiligen (Eigentums-)Recht an diesen Einkommens- und Vermögensbestandteilen berücksichtigt.

Beispiel

Sie sind in Gütergemeinschaft verheiratet. Zusammen mit Ihrem Ehepartner haben Sie eine Ferienwohnung in den Niederlanden. Sie sind jeweils zur Hälfte Eigentümer dieser Wohnung. Für die Berechnung Ihrer Steuer werden also 50% der Einkünfte aus dieser Wohnung in Box 3 berücksichtigt.

Wenn Sie sich für die Einstufung als unbeschränkt Steuerpflichtiger entscheiden, haben Sie im Allgemeinen keinen Anspruch auf:

  • den Einkommensteuerteil der Abgabenermäßigungen, die nicht einkommensabhängig sind
  • den personenbezogenen Abzug
  • abgabenfreies Vermögen (Box 3)
  • Abzug von Aufwendungen für Vorsorgeleistungen

In manchen Situationen haben Sie trotzdem Anspruch auf bestimmte Abgabenermäßigungen und Abzugsposten. Unter Besondere Situationen können Sie nachlesen, welche Abzugsposten Sie in Anspruch nehmen können und welche Abgabenermäßigungen Sie erhalten können.

Berechnung der zu entrichtenden Steuer

Die Einkommensteuer, die Sie bezahlen müssen, sowie die eventuell fälligen Beiträge zu den Volksversicherungen zählen wir zu einem Betrag zusammen. Von diesem Betrag ziehen wir den Teil der Abgabenermäßigungen ab, auf den Sie Anspruch haben.