Welche Einkünfte und Abzugsposten dürfen Sie aufteilen?
Sie dürfen die folgenden Einkünfte und Abzugsposten unter steuerlich anerkannten Partner aufteilen:
- Saldo der Einkünfte und Abzugsposten Wohneigentum
- Abzug wegen keiner oder geringer Schuld zur Finanzierung von Wohneigentum
- Vorteil aus einer wesentlichen Beteiligung
- gemeinsame Bemessungsgrundlage Spar- und Anlageaktivitäten (Box 3)
- geleistete Unterhaltszahlungen und sonstige Unterhaltsverpflichtungen
- Aufwendungen für den Lebensunterhalt von Kindern unter 30 Jahren
- Aufwendungen für spezifische Krankenkosten
- Ausgaben für sich vorübergehend zu Hause aufhaltende schwerbehinderte Kinder oder Geschwister
- Ausbildungskosten oder andere Ausbildungsaufwendungen
- Kosten für ein Baudenkmal
- Spenden
- Verluste auf Risikokapitalanlagen
- Restbetrag personengebundener Abzug über vorige Jahre
Sie dürfen die folgenden Einkünfte und Abzugsposten nicht unter steuerlich anerkannten Partner aufteilen:
- zu versteuernder Gewinn aus Unternehmen
- Lohn, Sozialleistungen oder Rente
- Fahrtkostenabzug öffentliche Verkehrsmittel
- Nebenverdienste und Einkünfte als Freiberufler, als selbstständige Haushalts- und Pflegekraft, Berufskünstler oder Profisportler
- Einkünfte aus verfügbar gestelltem Vermögen
- bezogene Unterhaltszahlungen und sonstige Unterhaltsleistungen
- Vorsorgeleistungen
- negative Aufwendungen für Vorsorgeleistungen
- negativer personengebundener Abzug
